Wegeunfälle – was tun?

Der Herbst kommt mit ganz großen Schritten auf uns zu. Die warmen Temperaturen weichen der Kälte, dem Laub und dem ein oder anderen vereisten Fußweg oder der glatten Straße. In dieser herbstlichen Zeit werden Wegeunfälle auf dem Weg von bzw. zur Arbeit immer häufiger. Sie sollten also wissen, was zu tun ist, wenn die Azubis fernbleiben bzw. sie sich mit der Nachricht „Ich bin heute früh mit dem Fahrrad weggerutscht und sitze jetzt beim Arzt.“ bei Ihnen abmelden. Hier eine kurze Zusammenfassung:

  • Wann beginnt der Arbeitsweg? Von dem Moment an, wenn die Azubis die Wohnung verlassen, beginnt ihr Arbeitsweg. Dort endet er auch. Man kann also die Haustür als eine Art „Grenze“ sehen.
  • Was ist mit privaten Umwegen? – private Erledigungen, wie Einkäufe oder der Gang zur Post gehören für Gewöhnlich nicht zum direkten Arbeitsweg. Eine Entschädigung wird eher unwahrscheinlich.
  • Was ist, wenn ich gezwungen bin, Umwege zu fahren? Wenn es sich um Umwege handelt, die nicht vermieden werden konnten, wie z.B. die Umleitung, Straßensperre, Stauumgehung oder auch das Absetzen der Kinder in der Tagesbetreuung/Schule, gelten diese Umwege auch als Arbeitswege. Übrigens ist es auch gestattet, Umwege wegen Mitfahrern zu machen (beispielsweise bei einer Fahrgemeinschaft).
  • Ist das Fortbewegungsmittel entscheidend? Der Auszubildende kann mit dem Auto, Fahrrad, S-Bahn, U-Bahn, Inlineskater, zu Fuß etc. unterwegs gewesen sein – ganz egal.
  • Was geschieht, wenn die Azubis unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen? Hierbei ist ebenfalls nicht mit einer Entschädigung zu rechnen. Der Versicherungsschutz meist dann, wenn der Unfall – so wie in diesem Fall – fahrlässig in Kauf genommen wurde.
  • Wer bezahlt bei einem Wegeunfall? Wenn die Umstände geklärt sind und von dem Versicherungsträger geprüft wurde, ob die Inanspruchnahme von Leistungen genehmigt werden kann, zahlt die Berufsgenossenschaft.
  • Wer wird von wem informiert? Sobald der Auszubildende sein Fernbleiben von der Arbeit und den Wegeunfall bei Ihnen gemeldet hat, müssen Sie eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft senden. Dies wird dann notwendig, wenn der Azubi mind. 4 Tage im Unternehmen ausfällt. Die Anzeige sollte spätestens 3 Tage nach Kenntnisnahme von Ihnen geschickt werden. Bedienen Sie sich an den meist vorhandenen Vordrucken auf den Webseiten der Versicherungsträger.
  • Welche Informationen sind zu melden? Name und Anschrift des Versicherten, Mitgliedsnummer des Unternehmens, Krankenkassedes Versicherten, Unfallzeitpunkt (konkret mit Datum und Uhrzeit), Unfallort, Art der Verletzung, verletztes Körperteil, Name und Adresse der Zeugen des Wegeunfalls, Name und Anschrift des Arztes, der den Verletzten als erstes behandelt hat (Durchgangsarzt), Datum und Unterschrift des Unternehmers/Betriebs-/Personalrates.

Natürlich gelten die Hinweise nicht nur für Auszubildende, sondern auch für Kollegen, Mitarbeiter usw.

Auch wenn Sie jetzt natürlich bestens über Wegeunfälle informiert sind, so wünschen wir Ihnen dennoch eine stets unfallfreie herbst-/winterliche Jahreszeit.