Haben Ihre Azubis noch Resturlaub? – Diese Vorschriften sollten Sie beachten

Das Jahr 2020 neigt sich so langsam dem Ende zu. Deshalb sollten Sie als Ausbilder unbedingt kontrollieren, ob Ihre Azubis Ihren Urlaub für das Jahr 2020 vollständig genommen haben oder noch Resturlaub besteht. Falls noch Resturlaub besteht, sollten Sie zeitnah Ihre Azubis kontaktieren.

Wir wollen Sie heute mit den aktuellen Urlaubsgesetzen vertraut machen und Ihnen aufzeigen, welche Aspekte Sie speziell dabei beachten sollten.

BurlG

Gemäß § 7 Abs.3 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes müssen Arbeitnehmer (also auch Azubis) ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Eine Übertragbarkeit des (Rest-) Urlaubs ist laut Satz 2 nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden rechtfertigenden Gründen wie Elternzeit oder Langzeiterkrankungen möglich. Satz 3 regelt wiederum, dass die Übertragbarkeit nur auf die ersten drei Monate des folgenden Kalenderjahres möglich ist. Das bedeutet, Ihre Azubis müssen ihren Resturlaub bis Ende März des Jahres 2021 aufbrauchen, wenn eine dieser oben genannten Gründe vorliegt.

Tipp 1

Je größer das Unternehmen ist, desto weniger können Sie rechtfertigen, dass der Azubi seinen Resturlaub ins Folgejahr übernehmen muss. Versuchen Sie daher keine oder nur so wenige Urlaubstage wie möglich ins Folgejahr zu übernehmen.

EuGH

Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6.11.2018 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass Sie den Resturlaub noch vor Anfang des nächsten Kalenderjahres zu nehmen haben. Sollte es dennoch dazu kommen, dass der Arbeitnehmer seinen Resturlaub nicht nimmt, muss der Arbeitgeber klar vorweisen, dass dieser den Arbeitnehmer informiert und in die Lage versetzt hat, den Resturlaub zu nehmen.

Vom Verfall der Urlaubstage können Unternehmen seitdem nicht mehr profitieren, da Schadensersatzpflicht durch den EuGH erklärt worden ist.

Tipp 2

Um spätere Konflikte oder Probleme zu vermeiden, empfiehlt es sich, Aufforderungen zur Verplanung des Resturlaubs grundsätzlich immer schriftlich durchzuführen. Sobald der Arbeitnehmer oder Azubi dieser Aufforderung nicht nachkommt, könnte der Urlaubsanspruch eben entfallen.

Die Beweislast liegt damit immer beim Arbeitgeber oder sogar Ihnen, ob privat oder öffentlich.

 

Ihr AzubiScout Team


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