Auszubildende dürfen an gesetzlichen Feiertagen arbeiten, oder doch nicht?

Ostern steht vor der Tür und diverse Arbeitgeber fragen sich, ob der Auszubildende denn nun am verlängerten Osterwochenende arbeiten darf oder nicht. Wir sind bei diesen Überlegungen gern behilflich.

Zunächst muss gesagt werden, dass diese Entscheidung nicht willkürlich ablaufen darf. Denn, wie man sicherlich schon vermuten konnte, ist die Handhabe streng gesetzlich geregelt. Entsprechende Vorgaben finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), im Berufsbildungsgesetz (BBiG), im Krankenpflegegesetz (KrPflG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), wenn die Auszubildenden noch minderjährig sind. Falls die Auszubildenden einen Tarifvertrag haben, oder in individuellen Vereinbarungen abweichende Abmachungen getroffen wurden, so gelten die dort vereinbarten Regeln.J

Jetzt aber ganz konkret: 

nach dem §10 des Arbeitszeitgesetz dürfen Auszubildende nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die gleiche Arbeit auch genauso gut an einem Werktag erledigt werden könnte. Allerdings dienen alle Regelungen dem eindeutigen Ziel, dass Ausbildungsziel zu erreichen und somit alle nötigen Inhalte im vollen Umfang zu vermitteln. Wenn für diesen Zweck die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen unabwendbar und begründet ist, so muss der Azubi auch an diesen Tagen arbeiten.

Die Ausnahme bilden Regelungen für Minderjährige. 

Am ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am ersten Mai gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot für Jugendliche. Am Heiligen Abend und zu Silvester darf der minderjährige Azubi nur bis 14 Uhr arbeiten (tägliche Obergrenze von max. 8,5h). Die ausgefallenen Tage dürfen auf andere Werktage verlegt werden, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 40h nicht überschritten wird.

Die Bezahlung muss selbstverständlich auch an einem Feiertag erfolgen, wenn der freie Tag auf einen Arbeitstag fällt. Wenn die Azubis sich bereit erklären an Feiertagen einzuspringen, dann dürfen sie zusätzlich zu ihrem Gehalt mit einer vorab festgelegten Feiertagsvergütung rechnen.