(Azubi-)Fehler passieren, doch wer ist haftbar?

Das kann schon einmal passieren… Wo gehobelt wird, fallen auch Späne… Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen… Ja, das sind sie – die Hitparade der häufigsten Antworten aus der Kategorie „Mein Azubi macht einmal einen Fehler“. Die Pädagogik von heute erklärt uns immer wieder, dass Fehler als Lernprozess zu verstehen sind und diese den Azubis nur dabei helfen sich stetig in ihrem Arbeitsfeld zu verbessern. Aus Fehlern lernt man, so die Divise. Doch heute stellen wir uns einmal die Frage, welche Konsequenzen entstehen denn eigentlich, wenn es zu Fehlern kommt. Fern ab von der idealisierten Vorstellung der modernisierten positiven Fehlerkultur, müssen wir uns auch realistisch mit den Folgen auseinandersetzen.

Im schlimmsten Falle kommt nicht nur das Unternehmen zu schaden, sondern eventuell sogar Kunden. Wer haftet dann? Durch das Duale Ausbildungssystem stehen die Auszubildenden unter dem betrieblichen Schutz, sie müssen aber gleichzeitig lernen, mit viel Verantwortung umzugehen.

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts war bezüglich der Konsequenzen nach einem Azubi-Fehler im folgenden Fall sehr deutlich: Ein Rechtsanwalt beauftragte seine Auszubildende damit, einen Widerspruch gegen einen Abschiebebescheid einzureichen. Leider versäumte es die Azubine, den Widerspruch abzuschicken, da sie mit dem üblichen Stress des Ausbildungsalltags beschäftigt war. Einen Tag später versuchte der Rechtsanwalt die Fristversäumnis zu begründen. Er erklärt, dass er dachte, es sei erledigt, da seine sonst sehr zuverlässige Auszubildende eine klare Anweisung von ihm erhalten habe. Das Verwaltungsgericht lehnte den Einwand ab und bewilligte die Abschiebung, da kein fristgerechter Widerspruch eingereicht wurde. Die betroffene Person musste Deutschland ohne weitere Prüfung des Asylantrags verlassen.

Dieser Fall legt eindrucksvoll dar, wie groß die Konsequenzen von Fehlern (egal ob von Azubis oder festangestellten Mitarbeitern) sein können. Das Gericht macht hierbei keinen Unterschied. In den juristischen Augen hätte der Chef noch am selben Tag die Arbeit der Auszubildenden kontrollieren müssen (so die weitere Begründung des Amtsgerichts).

Das heißt wiederum, dass Sie auf keine Nachsicht oder mildernden Umstände hoffen sollten, wenn Ihr Azubi einmal mit Anlauf in das Fehler-Fettnäpfchen springt. Der Betrieb haftet für die Fehltritte ebenso wie er von der vorbildlichen Arbeit unserer Auszubildenden profitiert. Es bleibt also ein gegenseitiges Geben und Nehmen.