JAV Mitglied und Duales Studium – besteht ein Übernahmeanspruch?

Ein Auszubildender, welcher Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist, hat nach der Ausbildung ein Anrecht auf eine bevorzugte Übernahme gegenüber den anderen Auszubildenden.  

Dieser Fall scheint soweit klar. Aber Ausbildung ist nicht gleich Ausbildung. Es gibt unterschiedliche Szenarien. 

Was ist zum Beispiel, wenn die Ausbildung in Form eines Dualen-Studiums erfolgt? 

Hier entscheidet im Einzelfall dies das Arbeitsgericht. 

Generell gilt die Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). In § 78a steht in Abs. 1 inhaltlich in etwa das Folgende: 

Möchte ein Ausbildungsbetrieb einen Auszubildenden, der JAV- oder Betriebsratsmitglied ist, nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen, dann muss er ihm das 3 Monate vor Ausbildungsende mitteilen.

Und in § 78a Abs. 2 geht es sinngemäß folgendermaßen weiter: 

Widerspricht der Auszubildende dieser Meldung und verlangt er seine unbefristete Übernahme innerhalb der letzten 3 Ausbildungsmonate, dann kommt die Übernahme zustande. 

Allerdings ist hier zu prüfen ob das Duale Studium als Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gilt.  

Das Landesarbeitsgericht in Hamm hat in solch einem Szenario entschieden, dass dies nicht der Fall ist.

Jemand der ein duales Studium absolviert ist demnach nicht gleich zu stellen mit einem Auszubildenden eines Ausbildungsberufes. Darauf können Sie bei einem solchen Fall verweisen. Allerdings kann es dennoch zu einem Termin beim Arbeitsgericht kommen, wenn die betroffene Person darauf besteht.

 

Quelle: 

https://www.ausbildernews.de/ausbildung-und-duales-studium-hat-jav-vertreter-anspruch-auf-uebernahme/